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PKW

B / B171 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Außerdem - nur in Deutschland - dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist).
B961Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.
BEKombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.

 

Motorrad, Trike und Quad

A1Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
A2Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
AAlle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
AM 
  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung / Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
 

 

LKW

C12Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
C1E2Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.
Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
C2Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).
 
Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
CE2Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

 

Bus

D1Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
 
Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Klasse D1.
D1EKombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
DKraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
DEKombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

 

Zugfahrzeuge

LZugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).
TZugmaschinen bis 60 km/h3 bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mofaprüfbescheinigung

Erwerb einer Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas 

  • Mofas sind Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
  • Zum Führen eines Mofas muss man mindestens 15 Jahre alt sein. 
  • Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung.
  • Die MOFA-Prüfbescheinigung schließt keine anderen Berechtigungen ein.
  • Die MOFA-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig.

Die Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas ist keine Fahrerlaubnis. Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, darf grundsätzlich immer Mofas führen. Die Ausbildung zur Mofa-Prüfbescheinigung kann man in einer Fahrschule oder einer für diese Ausbildung anerkannten Schule absolvieren. Danach muss eine theoretische Prüfung abgelegt werden.

Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.

1. Theoretische Ausbildung

  • Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
  • Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.
  • Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.
  • Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.
  • Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer – zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen, – verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und – das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
  • Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
  • Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.
  • Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.

2. Praktische Ausbildung

  • Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.
  • Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
  • Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
  • Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
  • Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen: – Handhabung des Mofas, – Anfahren und Halten, – Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit, – Fahren eines Kreises, – Wenden, – Abbremsen, – Ausweichen.
  • Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.

Ergänzungen

1 Bei den Klassen B17 und B96 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet.

2 Anmerkungen:

  • gilt für ab dem 28.12.2016 neu erteilte Fahrerlaubnis
  • Es gilt Besitzstandsschutz im Inland für alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 28.12.2016 erteilt wurden. Da diese Regelung nicht dem Europäischen Recht entspricht, können bei Fahrten im Ausland mit ab dem 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnissen Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden.
  • Zusätzlich wurden insbesondere folgende Fahrzeuge privilegiert, d.h. sie dürfen weiterhin geführt werden auch wenn die Klasse ab dem 19.01.2013 erteilt wurde: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks, Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge und Wohnmobile. Das gilt auch bei einem Gespann der Klasse C1E oder CE.

 

3 unter 18 Jahre max. 40 km/h